§ 74 - Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)

neugefasst durch B. v. 09.05.1975 BGBl. I S. 1077; zuletzt geändert durch Artikel 14a G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 300-2 Gerichtsverfassung
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§ 74


§ 74 hat 3 frühere Fassungen und wird in 14 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Strafkammern sind als erkennende Gerichte des ersten Rechtszuges zuständig für alle Verbrechen, die nicht zur Zuständigkeit des Amtsgerichts oder des Oberlandesgerichts gehören. 2Sie sind auch zuständig für alle Straftaten, bei denen eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung zu erwarten ist oder bei denen die Staatsanwaltschaft in den Fällen des § 24 Abs. 1 Nr. 3 Anklage beim Landgericht erhebt.

(2) 1Für die Verbrechen

1.
des sexuellen Missbrauchs von Kindern mit Todesfolge (§ 176d des Strafgesetzbuches),

2.
des sexuellen Übergriffs, der sexuellen Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge (§ 178 des Strafgesetzbuches),

3.
des Mordes (§ 211 des Strafgesetzbuches),

4.
des Totschlags (§ 212 des Strafgesetzbuches),

5.
(weggefallen)

6.
der Aussetzung mit Todesfolge (§ 221 Abs. 3 des Strafgesetzbuches),

7.
der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 des Strafgesetzbuches),

8.
der Entziehung Minderjähriger mit Todesfolge (§ 235 Abs. 5 des Strafgesetzbuches),

8a.
der Nachstellung mit Todesfolge (§ 238 Absatz 3 des Strafgesetzbuches),

9.
der Freiheitsberaubung mit Todesfolge (§ 239 Abs. 4 des Strafgesetzbuches),

10.
des erpresserischen Menschenraubes mit Todesfolge (§ 239a Absatz 3 des Strafgesetzbuches),

11.
der Geiselnahme mit Todesfolge (§ 239b Abs. 2 in Verbindung mit § 239a Absatz 3 des Strafgesetzbuches),

12.
des Raubes mit Todesfolge (§ 251 des Strafgesetzbuches),

13.
des räuberischen Diebstahls mit Todesfolge (§ 252 in Verbindung mit § 251 des Strafgesetzbuches),

14.
der räuberischen Erpressung mit Todesfolge (§ 255 in Verbindung mit § 251 des Strafgesetzbuches),

15.
der Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c des Strafgesetzbuches),

16.
des Herbeiführens einer Explosion durch Kernenergie (§ 307 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches),

17.
des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion mit Todesfolge (§ 308 Abs. 3 des Strafgesetzbuches),

18.
des Mißbrauchs ionisierender Strahlen gegenüber einer unübersehbaren Zahl von Menschen (§ 309 Abs. 2 und 4 des Strafgesetzbuches),

19.
der fehlerhaften Herstellung einer kerntechnischen Anlage mit Todesfolge (§ 312 Abs. 4 des Strafgesetzbuches),

20.
des Herbeiführens einer Überschwemmung mit Todesfolge (§ 313 in Verbindung mit § 308 Abs. 3 des Strafgesetzbuches),

21.
der gemeingefährlichen Vergiftung mit Todesfolge (§ 314 in Verbindung mit § 308 Abs. 3 des Strafgesetzbuches),

22.
des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer mit Todesfolge (§ 316a Abs. 3 des Strafgesetzbuches),

23.
des Angriffs auf den Luft- und Seeverkehr mit Todesfolge (§ 316c Abs. 3 des Strafgesetzbuches),

24.
der Beschädigung wichtiger Anlagen mit Todesfolge (§ 318 Abs. 4 des Strafgesetzbuches),

25.
einer vorsätzlichen Umweltstraftat mit Todesfolge (§ 330 Abs. 2 Nr. 2 des Strafgesetzbuches),

26.
der schweren Gefährdung durch Freisetzen von Giften mit Todesfolge (§ 330a Absatz 2 des Strafgesetzbuches),

27.
der Körperverletzung im Amt mit Todesfolge (§ 340 Absatz 3 in Verbindung mit § 227 des Strafgesetzbuches),

28.
des Abgebens, Verabreichens oder Überlassens von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch mit Todesfolge (§ 30 Absatz 1 Nummer 3 des Betäubungsmittelgesetzes),

29.
des Einschleusens mit Todesfolge (§ 97 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes)

ist eine Strafkammer als Schwurgericht zuständig. 2§ 120 bleibt unberührt.

(3) Die Strafkammern sind außerdem zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen die Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder G. v. 16. Juni 2021 BGBl. I S. 1810 m.W.v. 1. Juli 2021

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Frühere Fassungen von § 74 GVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2021Artikel 3 Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder
vom 16.06.2021 BGBl. I S. 1810
aktuell vorher 10.11.2016Artikel 2 Fünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung
vom 04.11.2016 BGBl. I S. 2460
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 1 Gesetz über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundesdisziplinargesetzes
vom 06.12.2011 BGBl. I S. 2554
aktuellvor 01.01.2012früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 74 GVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 74 GVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 GVG (vom 01.09.2014)
... zuständig, wenn nicht 1. die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 74 Abs. 2 oder § 74a oder des Oberlandesgerichts nach den §§ 120 oder 120b ...
§ 74b GVG
... Gericht des ersten Rechtszuges zuständig. § 26 Abs. 2 und §§ 73 und 74 gelten ...
§ 74c GVG (vom 28.12.2022)
... Falles besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich sind, ist, soweit nach § 74 Abs. 1 als Gericht des ersten Rechtszuges und nach § 74 Abs. 3 für die Verhandlung und ... sind, ist, soweit nach § 74 Abs. 1 als Gericht des ersten Rechtszuges und nach § 74 Abs. 3 für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen die ...
§ 74d GVG
... durch Rechtsverordnung einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte die in § 74 Abs. 2 bezeichneten Strafsachen zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung der Verfahren ...
§ 74e GVG
... verschiedenen nach den Vorschriften der §§ 74 bis 74d zuständigen Strafkammern kommt 1. in erster Linie dem Schwurgericht ... 74d zuständigen Strafkammern kommt 1. in erster Linie dem Schwurgericht (§ 74 Abs. 2, § 74d), 2. in zweiter Linie der Wirtschaftsstrafkammer (§ 74c),  ...
§ 78 GVG (vom 01.07.2021)
... Strafkammer des Landgerichts oder einen Teil dieser Tätigkeit zuzuweisen. Die in § 74 Abs. 2 bezeichneten Verbrechen dürfen einer nach Satz 1 gebildeten Strafkammer nicht zugewiesen ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
G. v. 27.01.1877 RGBl. S. 77; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
§ 41 EGGVG (vom 01.01.2012)
... die vor dem 1. Januar 2012 beim Landgericht anhängig geworden sind, sind die §§ 74 , 74c und 76 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung ...

Strafprozeßordnung (StPO)
neugefasst durch B. v. 07.04.1987 BGBl. I S. 1074, 1319; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
§ 2 StPO Verbindung und Trennung von Strafsachen (vom 25.07.2015)
... Strafsachen, von denen einzelne zur Zuständigkeit besonderer Strafkammern nach § 74 Abs. 2 sowie den §§ 74a und 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes gehören ...
§ 6a StPO Zuständigkeit besonderer Strafkammern (vom 25.07.2015)
... besonderer Strafkammern nach den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes (§ 74 Abs. 2, §§ 74a, 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes) prüft das Gericht bis zur ...
§ 209a StPO Besondere funktionelle Zuständigkeiten (vom 25.07.2015)
... 209 sowie des § 210 Abs. 2 stehen 1. die besonderen Strafkammern nach § 74 Abs. 2 sowie den §§ 74a und 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes für ihren Bezirk ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung
G. v. 04.11.2016 BGBl. I S. 2460
Artikel 2 50. StrÄndG Folgeänderungen
... (BGBl. I S. 1254) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 74 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ...

Gesetz über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundesdisziplinargesetzes
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2554
Artikel 1 GVerfRÄndG Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
... (BGBl. I S. 2481) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 74 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a ...
Artikel 2 GVerfRÄndG Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
... die vor dem 1. Januar 2012 beim Landgericht anhängig geworden sind, sind die §§ 74 , 74c und 76 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung ...

Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder
G. v. 16.06.2021 BGBl. I S. 1810
Artikel 3 StGBuaÄndG 2021 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
... nicht gewährleistet wäre." 3. § 74 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. des sexuellen Missbrauchs von Kindern mit Todesfolge ...


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