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Änderung § 42 GVG vom 01.07.2021

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§ 42 GVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 42 GVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099

(Textabschnitt unverändert)

§ 42


(1) Aus der berichtigten Vorschlagsliste wählt der Ausschuß mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen für die nächsten fünf Geschäftsjahre:

1. die erforderliche Zahl von Schöffen;

(Text alte Fassung)

2. 1 die erforderliche Zahl der Personen, die an die Stelle wegfallender Schöffen treten oder in den Fällen der §§ 46, 47 als Schöffen benötigt werden (Hilfsschöffen). 2 Zu wählen sind Personen, die am Sitz des Amtsgerichts oder in dessen nächster Umgebung wohnen.

(Text neue Fassung)

2. 1 die erforderliche Zahl der Personen, die an die Stelle wegfallender Schöffen treten oder in den Fällen der §§ 46, 47 als Schöffen benötigt werden (Ersatzschöffen). 2 Zu wählen sind Personen, die am Sitz des Amtsgerichts oder in dessen nächster Umgebung wohnen.

(2) Bei der Wahl soll darauf geachtet werden, daß alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigt werden.