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Änderung § 44 GVG vom 01.07.2021

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§ 44 GVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 44 GVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099

(Textabschnitt unverändert)

§ 44


(Text alte Fassung)

Die Namen der gewählten Hauptschöffen und Hilfsschöffen werden bei jedem Amtsgericht in gesonderte Verzeichnisse aufgenommen (Schöffenlisten).

(Text neue Fassung)

Die Namen der gewählten Hauptschöffen und Ersatzschöffen werden bei jedem Amtsgericht in gesonderte Verzeichnisse aufgenommen (Schöffenlisten).


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