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Änderung § 48 GVG vom 01.07.2021

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§ 48 GVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 48 GVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099

(Textabschnitt unverändert)

§ 48


(Text alte Fassung)

(1) Ergänzungsschöffen (§ 192 Abs. 2, 3) werden aus der Hilfsschöffenliste zugewiesen.

(Text neue Fassung)

(1) Ergänzungsschöffen (§ 192 Abs. 2, 3) werden aus der Ersatzschöffenliste zugewiesen.

(2) Im Fall der Verhinderung eines Hauptschöffen tritt der zunächst zugewiesene Ergänzungsschöffe auch dann an seine Stelle, wenn die Verhinderung vor Beginn der Sitzung bekannt wird.