§ 48 GVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 48 GVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099 |
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(Textabschnitt unverändert) § 48 | |
(Text alte Fassung) (1) Ergänzungsschöffen (§ 192 Abs. 2, 3) werden aus der Hilfsschöffenliste zugewiesen. | (Text neue Fassung) (1) Ergänzungsschöffen (§ 192 Abs. 2, 3) werden aus der Ersatzschöffenliste zugewiesen. |
(2) Im Fall der Verhinderung eines Hauptschöffen tritt der zunächst zugewiesene Ergänzungsschöffe auch dann an seine Stelle, wenn die Verhinderung vor Beginn der Sitzung bekannt wird. |