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Änderung § 119a GVG vom 01.01.2026
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 119a GVG, alle Änderungen durch Artikel 1 ZStrWuPRÄndG am 1. Januar 2026 und Änderungshistorie des GVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 119a GVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung | § 119a GVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 318 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 119a | |
(1) Bei den Oberlandesgerichten werden ein oder mehrere Zivilsenate für folgende Sachgebiete gebildet: 1. Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften, 2. Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, 3. Streitigkeiten aus Heilbehandlungen, 4. Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen, | |
| (Text alte Fassung) 5. Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen, 6. erbrechtliche Streitigkeiten und 7. insolvenzrechtliche Streitigkeiten, Anfechtungssachen nach dem Anfechtungsgesetz sowie Streitigkeiten aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz. | (Text neue Fassung) 5. Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse und Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen sowie im Internet, 6. erbrechtliche Streitigkeiten, 7. insolvenzrechtliche Streitigkeiten und Beschwerden, Anfechtungssachen nach dem Anfechtungsgesetz sowie Streitigkeiten und Beschwerden aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz und 8. Streitigkeiten über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, Konzessionen oder Rahmenvereinbarungen, soweit sich nicht aus Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen eine andere Zuständigkeit ergibt. |
(2) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei den Oberlandesgerichten einen oder mehrere Zivilsenate für weitere Sachgebiete einzurichten. 2 Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. (3) Den Zivilsenaten nach den Absätzen 1 und 2 können auch Streitigkeiten nach § 119 Absatz 1 zugewiesen werden. | |
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