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Änderung § 33 GVG vom 30.07.2010

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§ 33 GVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.07.2010 geltenden Fassung
§ 33 GVG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.07.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 24.07.2010 BGBl. I S. 976
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 33


Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:

1. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;

2. Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;

3. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;

(Text alte Fassung)

4. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind;

5. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.

(Text neue Fassung)

4. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;

5. Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;

6.
Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.