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Änderung § 199 GVG vom 03.12.2011

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§ 199 GVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.12.2011 geltenden Fassung
§ 199 GVG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 24.11.2011 BGBl. I S. 2302
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 199 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 199


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(1) Für das Strafverfahren einschließlich des Verfahrens auf Vorbereitung der öffentlichen Klage ist § 198 nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuwenden.

(2) Während des Verfahrens auf Vorbereitung der öffentlichen Klage tritt die Staatsanwaltschaft und in Fällen des § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung die Finanzbehörde an die Stelle des Gerichts; für das Verfahren nach Erhebung der öffentlichen Klage gilt § 198 Absatz 3 Satz 5 entsprechend.

(3) 1 Hat ein Strafgericht oder die Staatsanwaltschaft die unangemessene Dauer des Verfahrens zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt, ist dies eine ausreichende Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Absatz 2 Satz 2; insoweit findet § 198 Absatz 4 keine Anwendung. 2 Begehrt der Beschuldigte eines Strafverfahrens Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer, ist das Entschädigungsgericht hinsichtlich der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer an eine Entscheidung des Strafgerichts gebunden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)