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Änderung § 147 GVG vom 08.09.2015

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§ 147 GVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 147 GVG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 131 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474

(Textabschnitt unverändert)

§ 147


Das Recht der Aufsicht und Leitung steht zu:

(Text alte Fassung)

1. dem Bundesminister der Justiz hinsichtlich des Generalbundesanwalts und der Bundesanwälte;

(Text neue Fassung)

1. dem Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz hinsichtlich des Generalbundesanwalts und der Bundesanwälte;

2. der Landesjustizverwaltung hinsichtlich aller staatsanwaltschaftlichen Beamten des betreffenden Landes;

3. dem ersten Beamten der Staatsanwaltschaft bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten hinsichtlich aller Beamten der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks.