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Änderung § 149 GVG vom 08.09.2015

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§ 149 GVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 149 GVG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 131 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474

(Textabschnitt unverändert)

§ 149


(Text alte Fassung)

Der Generalbundesanwalt und die Bundesanwälte werden auf Vorschlag des Bundesministers der Justiz, der der Zustimmung des Bundesrates bedarf, vom Bundespräsidenten ernannt.

(Text neue Fassung)

Der Generalbundesanwalt und die Bundesanwälte werden auf Vorschlag des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz, der der Zustimmung des Bundesrates bedarf, vom Bundespräsidenten ernannt.