Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 154 GVG vom 08.09.2015

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 131 10. ZustAnpV am 8. September 2015 und Änderungshistorie des GVG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 154 GVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 154 GVG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 131 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474

(Textabschnitt unverändert)

§ 154


(Text alte Fassung)

Die Dienst- und Geschäftsverhältnisse der mit den Zustellungen, Ladungen und Vollstreckungen zu betrauenden Beamten (Gerichtsvollzieher) werden bei dem Bundesgerichtshof durch den Bundesminister der Justiz, bei den Landesgerichten durch die Landesjustizverwaltung bestimmt.

(Text neue Fassung)

Die Dienst- und Geschäftsverhältnisse der mit den Zustellungen, Ladungen und Vollstreckungen zu betrauenden Beamten (Gerichtsvollzieher) werden bei dem Bundesgerichtshof durch den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz, bei den Landesgerichten durch die Landesjustizverwaltung bestimmt.