Änderung § 154 GVG vom 08.09.2015

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§ 154 GVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 154 GVG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 131 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474

(Textabschnitt unverändert)

§ 154


(Text alte Fassung)

Die Dienst- und Geschäftsverhältnisse der mit den Zustellungen, Ladungen und Vollstreckungen zu betrauenden Beamten (Gerichtsvollzieher) werden bei dem Bundesgerichtshof durch den Bundesminister der Justiz, bei den Landesgerichten durch die Landesjustizverwaltung bestimmt.

(Text neue Fassung)

Die Dienst- und Geschäftsverhältnisse der mit den Zustellungen, Ladungen und Vollstreckungen zu betrauenden Beamten (Gerichtsvollzieher) werden bei dem Bundesgerichtshof durch den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz, bei den Landesgerichten durch die Landesjustizverwaltung bestimmt.




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