Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 21j GVG vom 25.04.2006

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 17 1. BMJBBG am 25. April 2006 und Änderungshistorie des GVG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 21j GVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung
§ 21j GVG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G v 19.04.2006 BGBl. I 866

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 21j (neu)


(Text neue Fassung)

§ 21j


vorherige Änderung

 


(1) 1 Wird ein Gericht errichtet und ist das Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zu bilden, so werden die in § 21e bezeichneten Anordnungen bis zur Bildung des Präsidiums von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter getroffen. 2 § 21i Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) 1 Ein Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 ist innerhalb von drei Monaten nach der Errichtung des Gerichts zu bilden. 2 Die in § 21b Abs. 4 Satz 1 bestimmte Frist beginnt mit dem auf die Bildung des Präsidiums folgenden Geschäftsjahr, wenn das Präsidium nicht zu Beginn eines Geschäftsjahres gebildet wird.

(3) An die Stelle des in § 21d Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkts tritt der Tag der Errichtung des Gerichts.

(4) 1 Die Aufgaben nach § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 der Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte vom 19. September 1972 (BGBl. I S. 1821) nimmt bei der erstmaligen Bestellung des Wahlvorstandes der Präsident oder aufsichtführende Richter wahr. 2 Als Ablauf des Geschäftsjahres in § 1 Abs. 2 Satz 2 und § 3 Satz 1 der Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte gilt der Ablauf der in Absatz 2 Satz 1 genannten Frist.