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Änderung § 106 GVG vom 25.04.2006

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§ 106 GVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung
§ 106 GVG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G v 19.04.2006 BGBl. I 866

(Textabschnitt unverändert)

§ 106


(Text alte Fassung)

Im Falle des § 93 Abs. 2 kann ein Richter beim Amtsgericht Vorsitzender der Kammer für Handelssachen sein.

(Text neue Fassung)

Im Falle des § 93 Abs. 1 Satz 2 kann ein Richter beim Amtsgericht Vorsitzender der Kammer für Handelssachen sein.