Änderung § 184 GVG vom 25.04.2006

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§ 184 GVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung
§ 184 GVG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G v 19.04.2006 BGBl. I 866
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 184


(Text alte Fassung)

Die Gerichtssprache ist deutsch.

(Text neue Fassung)

1 Die Gerichtssprache ist deutsch. 2 Das Recht der Sorben, in den Heimatkreisen der sorbischen Bevölkerung vor Gericht sorbisch zu sprechen, ist gewährleistet.

 



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