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Änderung § 23d GVG vom 28.06.2019

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§ 23d GVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.06.2019 geltenden Fassung
§ 23d GVG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.06.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 19.06.2019 BGBl. I S. 840
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 23d


(Text alte Fassung)

1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte die Familiensachen sowie ganz oder teilweise die Handelssachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuzuweisen, sofern die Zusammenfassung der sachlichen Förderung der Verfahren dient oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten erscheint. 2 Die Landesregierungen können die Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(Text neue Fassung)

1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte die Familiensachen sowie ganz oder teilweise die Handelssachen, die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und Entscheidungen über Maßnahmen, die nach den Vollzugsgesetzen der vorherigen gerichtlichen Anordnung oder gerichtlichen Genehmigung bedürfen zuzuweisen, sofern die Zusammenfassung der sachlichen Förderung der Verfahren dient oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten erscheint. 2 Die Landesregierungen können die Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(heute geltende Fassung)