Synopse aller Änderungen des GVG am 01.01.2018

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2018 durch Artikel 5 des BauVRRG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des GVG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

GVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
GVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 28.04.2017 BGBl. I S. 969

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Titel Gerichtsbarkeit
    § 1
    §§ 2 bis 9
    § 10
    § 11
    § 12
    § 13
    § 13a
    § 14
    § 15
    § 16
    § 17
    § 17a
    § 17b
    § 17c
    § 18
    § 19
    § 20
    § 21
Zweiter Titel Allgemeine Vorschriften über das Präsidium und die Geschäftsverteilung
    § 21a
    § 21b
    § 21c
    § 21d
    § 21e
    § 21f
    § 21g
    § 21h
    § 21i
    § 21j
Dritter Titel Amtsgerichte
    § 22
    § 22a
    § 22b
    § 22c
    § 22d
    § 23
    § 23a
    § 23b
    § 23c
    § 23d
    § 24
    § 25
    § 26
    § 26a
    § 27
Vierter Titel Schöffengerichte
    § 28
    § 29
    § 30
    § 31
    § 32
    § 33
    § 34
    § 35
    § 36
    § 37
    § 38
    § 39
    § 40
    § 41
    § 42
    § 43
    § 44
    § 45
    § 46
    § 47
    § 48
    § 49
    § 50
    § 51
    § 52
    § 53
    § 54
    § 55
    § 56
    § 57
    § 58
Fünfter Titel Landgerichte
    § 59
    § 60
    §§ 61 bis 69
    § 70
    § 71
    § 72
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 72a
    § 73
    § 73a
    § 74
    § 74a
    § 74b
    § 74c
    § 74d
    § 74e
    § 74f
    § 75
    § 76
    § 77
    § 78
5a. Titel Strafvollstreckungskammern
    § 78a
    § 78b
Sechster Titel Schwurgerichte
    §§ 79 bis 92
Siebenter Titel Kammern für Handelssachen
    § 93
    § 94
    § 95
    § 96
    § 97
    § 98
    § 99
    § 100
    § 101
    § 102
    § 103
    § 104
    § 105
    § 106
    § 107
    § 108
    § 109
    § 110
    § 111
    § 112
    § 113
    § 114
Achter Titel Oberlandesgerichte
    § 115
    § 115a
    § 116
    § 117
    § 118
    § 119
vorherige Änderung nächste Änderung

 


    § 119a
    § 120
    § 120a
    § 120b
    § 121
    § 122
Neunter Titel Bundesgerichtshof
    § 123
    § 124
    § 125
    §§ 126 bis 129
    § 130
    § 131
    § 131a
    § 132
    § 133
    § 134
    § 134a
    § 135
    § 136
    § 137
    § 138
    § 139
    § 140
9a. Titel Zuständigkeit für Wiederaufnahmeverfahren in Strafsachen
    § 140a
Zehnter Titel Staatsanwaltschaft
    § 141
    § 142
    § 142a
    § 143
    § 144
    § 145
    § 145a
    § 146
    § 147
    § 148
    § 149
    § 150
    § 151
    § 152
Elfter Titel Geschäftsstelle
    § 153
Zwölfter Titel Zustellungs- u. Vollstreckungsbeamte
    § 154
    § 155
Dreizehnter Titel Rechtshilfe
    § 156
    § 157
    § 158
    § 159
    § 160
    § 161
    § 162
    § 163
    § 164
    § 165
    § 166
    § 167
    § 168
Vierzehnter Titel Öffentlichkeit und Sitzungspolizei
    § 169
    § 170
    § 171
    § 171a
    § 171b
    § 172
    § 173
    § 174
    § 175
    § 176
    § 177
    § 178
    § 179
    § 180
    § 181
    § 182
    § 183
Fünfzehnter Titel Gerichtssprache
    § 184
    § 185
    § 186
    § 187
    § 188
    § 189
    § 190
    § 191
    § 191a
Sechzehnter Titel Beratung und Abstimmung
    § 192
    § 193
    § 194
    § 195
    § 196
    § 197
Siebzehnter Titel Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
    § 198
    § 199
    § 200
    § 201

§ 71


(1) Vor die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind.

(2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig

1. für die Ansprüche, die auf Grund der Beamtengesetze gegen den Fiskus erhoben werden;

2. für die Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen;

3. für Ansprüche, die auf eine falsche, irreführende oder unterlassene öffentliche Kapitalmarktinformation, auf die Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder auf die Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, gestützt werden;

4. für Verfahren nach

a) (aufgehoben)

b) den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes,

c) § 26 des SE-Ausführungsgesetzes,

d) § 10 des Umwandlungsgesetzes,

e) dem Spruchverfahrensgesetz,

vorherige Änderung nächste Änderung

f) den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.



f) den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes;

5. in Streitigkeiten

a) über das Anordnungsrecht des Bestellers gemäß § 650b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

b) über die Höhe des Vergütungsanspruchs infolge einer Anordnung des Bestellers (§ 650c des Bürgerlichen Gesetzbuchs).


(3) Der Landesgesetzgebung bleibt überlassen, Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden sowie Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten ausschließlich zuzuweisen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidungen in Verfahren nach Absatz 2 Nr. 4 Buchstabe a bis e einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zu übertragen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. 2 Sie können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.



(4) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidungen in Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e und Nummer 5 einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zu übertragen. 2 In Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e darf die Übertragung nur erfolgen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. 3 Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

§ 72


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, sind die Berufungs- und Beschwerdegerichte in den vor den Amtsgerichten verhandelten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit nicht die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte begründet ist. 2 Die Landgerichte sind ferner die Beschwerdegerichte in Freiheitsentziehungssachen und in den von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen.



(1) 1 Die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen und der in § 72a genannten Kammern, sind die Berufungs- und Beschwerdegerichte in den vor den Amtsgerichten verhandelten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit nicht die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte begründet ist. 2 Die Landgerichte sind ferner die Beschwerdegerichte in Freiheitsentziehungssachen und in den von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen.

(2) 1 In Streitigkeiten nach § 43 Nr. 1 bis 4 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes ist das für den Sitz des Oberlandesgerichts zuständige Landgericht gemeinsames Berufungs- und Beschwerdegericht für den Bezirk des Oberlandesgerichts, in dem das Amtsgericht seinen Sitz hat. 2 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung anstelle dieses Gerichts ein anderes Landgericht im Bezirk des Oberlandesgerichts zu bestimmen. 3 Sie können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 72a (neu)




§ 72a


vorherige Änderung nächste Änderung

 


1 Bei den Landgerichten werden eine Zivilkammer oder mehrere Zivilkammern für folgende Sachgebiete gebildet:

1. Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften,

2. Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen,

3. Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen und

4. Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen.

2 Den Zivilkammern nach Satz 1 können neben den Streitigkeiten aus den in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Sachgebieten auch Streitigkeiten nach den §§ 71 und 72 zugewiesen werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 119a (neu)




§ 119a


vorherige Änderung

 


1 Bei den Oberlandesgerichten werden ein Zivilsenat oder mehrere Zivilsenate für die folgenden Sachgebiete gebildet:

1. Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften,

2. Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen,

3. Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen und

4. Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen.

2 Den Zivilsenaten nach Satz 1 können neben den Streitigkeiten aus den in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Sachgebieten auch Streitigkeiten nach § 119 Absatz 1 zugewiesen werden.




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