1Kraftfahrzeuge, auf die sich eine Tat nach
§ 315d Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3, Absatz 2, 4 oder 5 bezieht, können eingezogen werden.
2§ 74a ist anzuwenden.
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Sechsundfünfzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr
G. v. 30.09.2017 BGBl. I S. 3532
Artikel 1 56. StrÄndG Änderung des Strafgesetzbuches ... Kraftfahrzeugrennen § 315e Schienenbahnen im Straßenverkehr § 315f Einziehung". 2. Nach § 69 Absatz 2 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ... 4. Der bisherige § 315d wird § 315e. 5. Nach § 315e wird folgender § 315f eingefügt: „§ 315f Einziehung Kraftfahrzeuge, auf die sich ... 315e. 5. Nach § 315e wird folgender § 315f eingefügt: „ § 315f Einziehung Kraftfahrzeuge, auf die sich eine Tat nach § 315d Absatz 1 Nummer 2 ...