§ 6 - Strafgesetzbuch (StGB)

neugefasst durch B. v. 13.11.1998 BGBl. I S. 3322; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 450-2 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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§ 6 Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter


§ 6 hat 5 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert

Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:

1.
(weggefallen)

2.
Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in den Fällen der §§ 307 und 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 2 und des § 310;

3.
Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c);

4.
Menschenhandel (§ 232);

5.
unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln;

6.
Verbreitung pornographischer Inhalte in den Fällen der §§ 184a, 184b Absatz 1 und 2 und § 184c Absatz 1 und 2;

7.
Geld- und Wertpapierfälschung (§§ 146, 151 und 152), Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion (§ 152b Abs. 1 bis 4) sowie deren Vorbereitung (§§ 149, 151, 152 und 152b Abs. 5);

8.
Subventionsbetrug (§ 264);

9.
Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Einundsechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/713 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates G. v. 10. März 2021 BGBl. I S. 333 m.W.v. 18. März 2021

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Frühere Fassungen von § 6 StGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.03.2021Artikel 1 Einundsechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/713 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates
vom 10.03.2021 BGBl. I S. 333
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 1 Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland
vom 30.11.2020 BGBl. I S. 2600
aktuell vorher 15.10.2016Artikel 1 Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Menschenhandels und zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes sowie des Achten Buches Sozialgesetzbuch
vom 11.10.2016 BGBl. I S. 2226
aktuell vorher 27.01.2015Artikel 1 Neunundvierzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht
vom 21.01.2015 BGBl. I S. 10
aktuell vorher 05.11.2008Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie
vom 31.10.2008 BGBl. I S. 2149
aktuellvor 05.11.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 6 StGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 StGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
neugefasst durch B. v. 01.03.1994 BGBl. I S. 358; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
§ 30b BtMG Straftaten
... deren Tätigkeit auf den unbefugten Vertrieb von Betäubungsmitteln im Sinne des § 6 Nr. 5 des Strafgesetzbuches gerichtet sind, nicht oder nicht nur im Inland ...

Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
G. v. 02.03.1974 BGBl. I S. 469, 1975 I 1916, 1976 I 507; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Artikel 2 EGStGB Vorbehalte für das Landesrecht
...  1. den Geltungsbereich abweichend von den §§ 3 bis 7 des Strafgesetzbuches bestimmen oder 2. unter besonderen ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Einundsechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/713 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates
G. v. 10.03.2021 BGBl. I S. 333
Artikel 1 61. StGBÄndG Änderung des Strafgesetzbuches
... Wechseln und anderen körperlichen unbaren Zahlungsinstrumenten". 2. In § 6 Nummer 7 werden die Wörter „und Vordrucken für Euroschecks" gestrichen. 3. ...

Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie
G. v. 31.10.2008 BGBl. I S. 2149
Artikel 1 EUBekSexAusbKindUG Änderung des Strafgesetzbuches
... Prostitution § 184g Begriffsbestimmungen". 2. In § 6 Nr. 6 werden die Wörter „und 184b Abs. 1 bis 3, auch in Verbindung mit § 184c Satz ...

Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Menschenhandels und zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes sowie des Achten Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2226
Artikel 1 MenHBVG Änderung des Strafgesetzbuches
... § 233a Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung". 2. § 6 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. Menschenhandel (§ 232);". ...

Neunundvierzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht
G. v. 21.01.2015 BGBl. I S. 10
Artikel 1 49. StrÄndG Änderung des Strafgesetzbuches
... Tat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat;". 3. In § 6 Nummer 6 werden die Wörter „184b Abs. 1 bis 3 und § 184c Abs. 1 bis 3, jeweils ...

Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland
G. v. 30.11.2020 BGBl. I S. 2600
Artikel 1 60. StGBÄndG Änderung des Strafgesetzbuches
... und der Täter Deutscher ist oder seine Lebensgrundlage im Inland hat;". 3. In § 6 Nummer 6 wird das Wort „Schriften" durch das Wort „Inhalte" ersetzt und werden nach ...


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