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§ 43a - Strafgesetzbuch (StGB)

neugefasst durch B. v. 13.11.1998 BGBl. I S. 3322; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 450-2 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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§ 43a (aufgehoben)






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Frühere Fassungen von § 43a StGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2017Artikel 1 Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
vom 13.04.2017 BGBl. I S. 872

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 43a StGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43a StGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872, 2018 I 1094
Artikel 1 VermAbschRÄndG Änderung des Strafgesetzbuches
... 43 wird die Angabe „- Vermögensstrafe -" gestrichen. b) Die Angabe zu § 43a wird gestrichen. c) In der Angabe zum Siebenten Titel des Dritten Abschnitts des ... 43 wird die Zwischenüberschrift „Vermögensstrafe" gestrichen. 6. § 43a wird aufgehoben. 7. § 52 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) ... und nach dem Wort „übersteigen" das Semikolon und die Wörter „ § 43a Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend" gestrichen. 10. § 55 Absatz 2 wird wie folgt ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Grundstoffüberwachungsgesetz (GÜG)
G. v. 07.10.1994 BGBl. I S. 2835; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 11.03.2008 BGBl. I S. 306
§ 29 GÜG Strafvorschriften (vom 01.01.2006)
... verbunden hat, handelt. In besonders schweren Fällen sind die §§ 43a und 73d des Strafgesetzbuches anzuwenden. (4) Handelt der Täter in den ...