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§ 164 - Strafgesetzbuch (StGB)

neugefasst durch B. v. 13.11.1998 BGBl. I S. 3322; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 450-2 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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§ 164 Falsche Verdächtigung



(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.

(3) 1Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes, § 31 des Betäubungsmittelgesetzes, § 4a des Anti-Doping-Gesetzes, § 35 des Konsumcannabisgesetzes oder § 26 des Medizinal-Cannabisgesetzes zu erlangen. 2In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.



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Frühere Fassungen von § 164 StGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2024Artikel 12 Cannabisgesetz (CanG)
vom 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
aktuell vorher 01.10.2021Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Anti-Doping-Gesetzes
vom 12.08.2021 BGBl. I S. 3542
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 1 Dreiundvierzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafzumessung bei Aufklärungs- und Präventionshilfe (43. StrÄndG)
vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2288
aktuellvor 01.09.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 164 StGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 164 StGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 145d StGB Vortäuschen einer Straftat (vom 01.04.2024)
... wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 164 , § 258 oder § 258a mit Strafe bedroht ist. (2) Ebenso wird bestraft, wer ...
§ 165 StGB Bekanntgabe der Verurteilung (vom 01.01.2021)
... Ist die Tat nach § 164 öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen und wird ...
 
Zitat in folgenden Normen

Strafprozeßordnung (StPO)
neugefasst durch B. v. 07.04.1987 BGBl. I S. 1074, 1319; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
§ 154e StPO Absehen von der Verfolgung bei falscher Verdächtigung oder Beleidigung (vom 25.07.2015)
... der öffentlichen Klage wegen einer falschen Verdächtigung oder Beleidigung (§§ 164 , 185 bis 188 des Strafgesetzbuches) soll abgesehen werden, solange wegen der angezeigten oder ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Cannabisgesetz (CanG)
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Artikel 12 CanG Änderung des Strafgesetzbuchs
... oder § 26 des Medizinal-Cannabisgesetzes" ersetzt. 3. In § 164 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 31 des Betäubungsmittelgesetzes oder § 4a des ...

Dreiundvierzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafzumessung bei Aufklärungs- und Präventionshilfe (43. StrÄndG)
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2288
Artikel 1 43. StrÄndG Änderung des Strafgesetzbuches
... ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe." 4. Dem § 164 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs ...

Gesetz zur Änderung des Anti-Doping-Gesetzes
G. v. 12.08.2021 BGBl. I S. 3542
Artikel 2 AntiDopGÄndG Änderung des Strafgesetzbuches
... oder § 4a des Anti-Doping-Gesetzes" ersetzt. 2. In § 164 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „dieses Gesetzes oder § 31 des ...