§ 203 - Strafgesetzbuch (StGB)

neugefasst durch B. v. 13.11.1998 BGBl. I S. 3322; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 450-2 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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§ 203 Verletzung von Privatgeheimnissen


§ 203 hat 7 frühere Fassungen und wird in 74 Vorschriften zitiert

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,

2.
Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,

3.
Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten,

3a.
Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Patentanwälten oder niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung der Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen oder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwaltlichen Tätigkeit,

4.
Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,

5.
Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,

6.
staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder

7.
Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle

anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) 1Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Amtsträger oder Europäischer Amtsträger,

2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,

3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,

4.
Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,

5.
öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder

6.
Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,

anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. 2Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.

(3) 1Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. 2Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.

(4) 1Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist. 2Ebenso wird bestraft, wer

1.
als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind,

2.
als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder

3.
nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.

(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.


Text in der Fassung des Artikels 29 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe G. v. 7. Juli 2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 m.W.v. 1. August 2022

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Frühere Fassungen von § 203 StGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2022Artikel 29 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
vom 07.07.2021 BGBl. I S. 2363
aktuell vorher 17.07.2020Artikel 5 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 10.07.2020 BGBl. I S. 1648
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 62 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
aktuell vorher 09.11.2017Artikel 1 Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen
vom 30.10.2017 BGBl. I S. 3618
aktuell vorher 12.04.2008Artikel 6 Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
vom 08.04.2008 BGBl. I S. 666
aktuell vorher 18.12.2007Artikel 17 Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts
vom 12.12.2007 BGBl. I S. 2840
aktuell vorher 26.08.2006Artikel 2 Erstes Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
vom 22.08.2006 BGBl. I S. 1970
aktuellvor 26.08.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 203 StGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 203 StGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 68a StGB Aufsichtsstelle, Bewährungshilfe, forensische Ambulanz (vom 09.11.2017)
... für die forensische Ambulanz. (8) Die in Absatz 1 Genannten und die in § 203 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 6 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der forensischen Ambulanz haben fremde Geheimnisse, die ... und Mitarbeiter der forensischen Ambulanz haben fremde Geheimnisse, die ihnen im Rahmen des durch § 203 geschützten Verhältnisses anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, einander zu ... zu helfen, nicht wieder straffällig zu werden. Darüber hinaus haben die in § 203 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 6 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der forensischen Ambulanz solche Geheimnisse ... den Fällen der Sätze 1 und 2 Nr. 2 und 3 dürfen Tatsachen im Sinne von § 203 Abs. 1 , die von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der forensischen Ambulanz offenbart wurden, nur zu den ...
§ 204 StGB Verwertung fremder Geheimnisse (vom 09.11.2017)
... Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach § 203 verpflichtet ist, verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe ... wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) § 203 Absatz 5 gilt ...
§ 205 StGB Strafantrag (vom 01.01.2021)
... In den Fällen des § 201 Abs. 1 und 2 und der §§ 202, 203 und 204 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt. Dies gilt auch in den Fällen der ... persönlichen Lebensbereich des Verletzten, so geht das Antragsrecht bei Straftaten nach den §§ 203 und 204 auf die Erben über. Offenbart oder verwertet der Täter in den ... auf die Erben über. Offenbart oder verwertet der Täter in den Fällen der §§ 203 und 204 das Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen, so gelten die Sätze 1 und 2 ...
 
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Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Bekanntmachung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind
B. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 69
 
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Zitat in folgenden Normen

Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 1 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
§ 88 AufenthG Übermittlungen bei besonderen gesetzlichen Verarbeitungsregelungen (vom 26.11.2019)
... entgegenstehen. (2) Personenbezogene Daten, die von einem Arzt oder anderen in § 203 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 bis 7 und Absatz 4 des Strafgesetzbuches genannten Personen einer öffentlichen Stelle zugänglich gemacht worden sind, dürfen ...

Bundesarchivgesetz (BArchG)
neugefasst durch B. v. 06.09.2021 BGBl. I S. 4122; zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
§ 13 BArchG Einschränkungs- und Versagungsgründe (vom 09.11.2017)
... Nutzung von Archivgut des Bundes, das aus Unterlagen besteht, die der Geheimhaltungspflicht nach § 203 Absatz 1, 2 oder 4 des Strafgesetzbuches unterlagen, kann vom Bundesarchiv eingeschränkt oder versagt werden, soweit dies zur Wahrung ...

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Artikel 1 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2097; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
§ 29 BDSG Rechte der betroffenen Person und aufsichtsbehördliche Befugnisse im Fall von Geheimhaltungspflichten
... Person an der Informationserteilung überwiegt. (3) Gegenüber den in § 203 Absatz 1, 2a und 3 des Strafgesetzbuchs genannten Personen oder deren Auftragsverarbeitern bestehen die Untersuchungsbefugnisse der ...

Bundeskrebsregisterdatengesetz (BKRG)
Artikel 5 G. v. 10.08.2009 BGBl. I S. 2702, 2707; zuletzt geändert durch Artikel 3a G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101
§ 8 BKRG Datenübermittlung und Datenbereitstellung zu Forschungszwecken (vom 31.08.2021)
... solchen Personen bereitgestellt werden, die einer beruflichen Geheimhaltungspflicht im Sinne des § 203 des Strafgesetzbuches unterliegen. Personen, die keiner Geheimhaltungspflicht im Sinne des § 203 des ... Strafgesetzbuches unterliegen. Personen, die keiner Geheimhaltungspflicht im Sinne des § 203 des Strafgesetzbuches unterliegen, können pseudonymisierte Einzeldatensätze nach Absatz 6 bereitgestellt ...

Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
G. v. 01.08.1959 BGBl. I S. 565; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
§ 207 BRAO Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer und berufliche Stellung; Rücknahme und Widerruf (vom 16.03.2023)
... 139 Absatz 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches), 2. Verletzung von Privatgeheimnissen ( § 203 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 bis 6 , §§ 204 und 205 des Strafgesetzbuches), 3. Gebührenüberhebung ...

Datentransparenzverordnung (DaTraV)
Artikel 1 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1371; zuletzt geändert durch Artikel 15a G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754
§ 10 DaTraV Datenbereitstellung
... solchen Nutzungsberechtigten bereitgestellt, die 1. einer Geheimhaltungspflicht nach § 203 des Strafgesetzbuches unterliegen oder 2. vor dem Zugang zu den Daten vom Forschungsdatenzentrum zur ...

Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
G. v. 02.03.1974 BGBl. I S. 469, 1975 I 1916, 1976 I 507; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Artikel 311 EGStGB Verletzung von Privatgeheimnissen durch Amtsträger und besonders Verpflichtete
... die nach dem 1. Januar 1975 begangenen Taten die Strafvorschriften des neuen Rechts (§ 203 Abs. 2, § 204 des Strafgesetzbuches) entsprechend, sofern die Strafvorschriften ... (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 gelten die Vorschriften des neuen Rechts (§ 203 Abs. 2, 5, § 204 des Strafgesetzbuches), soweit sie im übrigen für den Täter ...

Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien (GwGMeldV-Immobilien)
V. v. 20.08.2020 BGBl. I S. 1965
§ 4 GwGMeldV-Immobilien Meldepflichten wegen Auffälligkeiten im Zusammenhang mit den beteiligten Personen oder dem wirtschaftlich Berechtigten
... an der Verteidigung im Ermittlungs- oder Strafverfahren mitwirkende Person im Sinne von § 203 Absatz 3 des Strafgesetzbuches ist. (5) Der Verpflichtete hat zu melden, wenn Tatsachen darauf hindeuten, dass der ...

Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
neugefasst durch B. v. 09.05.1975 BGBl. I S. 1077; zuletzt geändert durch Artikel 14a G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
§ 193 GVG (vom 09.11.2017)
... Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verletzung von Privatgeheimnissen ( § 203 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 2, Absatz 5 und 6 , § 205), Verwertung fremder Geheimnisse (§§ 204, 205), Verletzung des ...

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
neugefasst durch B. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1750, 3245; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 33g GWB Anspruch auf Herausgabe von Beweismitteln und Erteilung von Auskünften (vom 07.11.2023)
... Vorschrift zur Zeugnisverweigerung berechtigt wären, und 2. Personen im Sinne des § 203 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, Absatz 2 und 3 des Strafgesetzbuchs , soweit sie nach § 383 Absatz 1 Nummer 6 der Zivilprozessordnung zur Zeugnisverweigerung ...
§ 47 GWB Übermittlung statistischer Daten (vom 09.11.2017)
... Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verletzung von Privatgeheimnissen ( § 203 Absatz 2, 5 und 6 ; §§ 204, 205) und des Dienstgeheimnisses (§ 353b Abs. 1) den für den ...

Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland (EuPAG)
Artikel 5 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121, 1137; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
§ 29 EuPAG Anwendung von Vorschriften des Strafgesetzbuches (vom 09.11.2017)
... Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verletzung von Privatgeheimnissen ( § 203 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 bis 6 , §§ 204 und 205), über die Gebührenüberhebung (§ 352) und über ...

Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
G. v. 09.03.2000 BGBl. I S. 182, 1349; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607
§ 42 EuRAG Anwendung von Vorschriften des Strafgesetzbuches (vom 09.11.2017)
... Nichtanzeige geplanter Straftaten (§ 139 Abs. 3 Satz 2), Verletzung von Privatgeheimnissen ( § 203 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 bis 6 , §§ 204, 205), Gebührenüberhebung (§ 352) und Parteiverrat (§ 356) ...

Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG)
Artikel 1 G. v. 18.04.2019 BGBl. I S. 466
§ 1 GeschGehG Anwendungsbereich
... berufs- und strafrechtliche Schutz von Geschäftsgeheimnissen, deren unbefugte Offenbarung von § 203 des Strafgesetzbuches erfasst wird, 2. die Ausübung des Rechts der freien Meinungsäußerung ...

Implantateregister-Betriebsverordnung (IRegBV)
V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4344; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 370
§ 19 IRegBV Datenübermittlung an Nutzungsberechtigte nach § 29 des Implantateregistergesetzes
... Personen nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 zu belegen, dass sie einer Geheimhaltungspflicht nach § 203 des Strafgesetzbuches unterliegen. (4) Über die Anfrage nach Absatz 2 entscheidet die ...
§ 20 IRegBV Datenübermittlung zu Forschungszwecken oder statistischen Zwecken nach § 31 des Implantateregistergesetzes
... Personen nach Satz 3 ist zu belegen, ob und inwieweit sie einer Geheimhaltungspflicht nach § 203 des Strafgesetzbuches unterliegen. (3) Ist eine Zusammenführung der Daten aus dem Implantateregister mit ...

Implantateregistergesetz (IRegG)
Artikel 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2494; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2793
§ 3 IRegG Registerstelle (vom 26.05.2020)
... zu den pseudonymisierten Daten nur solche Personen erhalten, die einer Geheimhaltungspflicht nach § 203 des Strafgesetzbuches  ...
§ 5 IRegG Beleihung mit Aufgaben der Registerstelle; Verordnungsermächtigung
... Daten nur solchen Personen zugänglich gemacht werden, die einer Geheimhaltungspflicht nach § 203 des Strafgesetzbuches unterliegen. (3) Die Beleihung ist zu befristen. Sie soll fünf ...
§ 8 IRegG Vertrauensstelle
... zu den pseudonymisierten Daten nur solche Personen erhalten, die einer Geheimhaltungspflicht nach § 203 des Strafgesetzbuches  ...
§ 29 IRegG Datenübermittlung durch die Registerstelle
... Daten nur solchen Personen zugänglich gemacht werden, die einer Geheimhaltungspflicht nach § 203 des Strafgesetzbuches unterliegen, und b) die betroffenen Patientinnen und Patienten nicht wieder ... bereitgestellt. (3) Personen, die nicht der Geheimhaltungspflicht nach § 203 des Strafgesetzbuches unterliegen, können Zugang zu pseudonymisierten Daten nach Absatz 2 erhalten, wenn sie vor ...
§ 30 IRegG Datenübermittlung an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
... Daten nur solchen Personen zugänglich gemacht werden, die einer Geheimhaltungspflicht nach § 203 des Strafgesetzbuches unterliegen. (3) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ...
§ 31 IRegG Datenübermittlung zu Forschungszwecken oder statistischen Zwecken; Datenbereitstellung
... Daten nur solchen Personen zugänglich gemacht werden, die einer Geheimhaltungspflicht nach § 203 des Strafgesetzbuches unterliegen, und b) die betroffenen Patientinnen und Patienten nicht wieder ... bereitgestellt. (3) Personen, die nicht der Geheimhaltungspflicht nach § 203 des Strafgesetzbuches unterliegen, können Zugang zu pseudonymisierten Daten nach Absatz 2 erhalten, wenn sie vor ...

Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)
G. v. 26.06.1990 BGBl. I S. 1163; zuletzt geändert durch Artikel 3 Satz 2 G. v. 15.12.1995 BGBl. I S. 1775
Artikel 9 KJHG Änderung sonstigen Bundesrechts
... Nummer 6a wird neue Nummer 6b. 3. Die Nummer 22 wird gestrichen. (3) § 203 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 945, 1160), das zuletzt durch ...

Patentanwaltsordnung (PAO)
G. v. 07.09.1966 BGBl. I S. 557; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
§ 158 PAO Aufnahme in die Patentanwaltskammer und berufliche Stellung; Rücknahme und Widerruf (vom 16.03.2023)
... 139 Absatz 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches), 2. Verletzung von Privatgeheimnissen ( § 203 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 bis 6 , §§ 204 und 205 des Strafgesetzbuches), 3. Gebührenüberhebung ...

Pfandbriefgesetz (PfandBG)
G. v. 22.05.2005 BGBl. I S. 1373; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 31 PfandBG Ernennung des Sachwalters; Rechte und Pflichten (vom 01.08.2022)
... Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. § 203 des Strafgesetzbuchs steht einer Übertragung von Informationen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben ...

Soldatengesetz (SG)
neugefasst durch B. v. 30.05.2005 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
§ 29a SG Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten (vom 09.08.2019)
...  Mit der Verarbeitung der Daten dürfen nur Personen betraut werden, die in § 203 des Strafgesetzbuchs genannt sind. (2) Biometrische Daten von Soldaten dürfen von Stellen im ...
§ 29e SG Befugtes Offenbaren von Privatgeheimnissen (vom 09.08.2019)
... bis 29d weitergegeben, so handelt derjenige, der sie weitergibt, auch nicht unbefugt im Sinne des § 203 des Strafgesetzbuchs ...

Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)
neugefasst durch B. v. 11.09.2012 BGBl. I S. 2022; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2824
§ 65 SGB VIII Besonderer Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe (vom 10.06.2021)
... 2a bleibt unberührt, oder 5. unter den Voraussetzungen, unter denen eine der in § 203 Absatz 1 oder 4 des Strafgesetzbuches genannten Personen dazu befugt wäre, oder 6. wenn dies für die ...

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 303e SGB V Datenverarbeitung (vom 26.03.2024)
... dass diese Daten nur solchen Personen bereitgestellt werden, die einer Geheimhaltungspflicht nach § 203 des Strafgesetzbuches unterliegen, und 2. durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ... verhindert werden kann. Personen, die nicht der Geheimhaltungspflicht nach § 203 des Strafgesetzbuches unterliegen, können pseudonymisierte Einzeldatensätze nach Satz 2 bereitgestellt werden, ...
Anlage 2 SGB V (zu § 307 Absatz 1 Satz 3 SGB V) Datenschutz-Folgenabschätzung (vom 28.03.2024)
...  Straf- und Bußgeldvorschriften, insbesondere dem Straftatbestand des § 203 StGB , unterlie- gen. Zusätzlich können Geldbußen gemäß Arti- kel ... können den Leistungserbringer Straf- und Bußgeldvorschriften (insbesondere § 203 StGB ) treffen. Betroffene Gewährleistungsziele (SDM): Datenminimierung, ...

Strafakteneinsichtsverordnung (StrafAktEinV)
V. v. 24.02.2020 BGBl. I S. 242; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
§ 7 StrafAktEinV Belehrung (vom 01.07.2021)
... 3. die Offenbarung oder Veröffentlichung von Akteninhalten nach den §§ 94 bis 97, 203 , 353d des Strafgesetzbuches oder § 42 des Bundesdatenschutzgesetzes strafbar sein kann; ...

Strafvollzugsgesetz (StVollzG)
G. v. 16.03.1976 BGBl. I S. 581, 2088, 1977 I S. 436; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607
§ 182 StVollzG Schutz besonderer Kategorien personenbezogener Daten (vom 26.11.2019)
... Absatz 7 bis 9 bleibt unberührt. (2) Personenbezogene Daten, die den in § 203 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 6 des Strafgesetzbuchs genannten Personen von einem Gefangenen als Geheimnis anvertraut oder über einen Gefangenen ... unterliegen auch gegenüber der Vollzugsbehörde der Schweigepflicht. Die in § 203 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 6 des Strafgesetzbuchs genannten Personen haben sich gegenüber dem Anstaltsleiter zu offenbaren, soweit dies ... gewesen wäre, und nur unter denselben Voraussetzungen verarbeitet werden, unter denen eine in § 203 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 6 des Strafgesetzbuchs genannte Person selbst hierzu befugt wäre. Der Anstaltsleiter kann unter diesen ...

Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG)
Artikel 1 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1982, 2022 BGBl. I S. 1045; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 12.08.2021 BGBl. I S. 3544
§ 11 TTDSG Einzelverbindungsnachweis
... hat. (6) Der Beratung im Sinne des Absatzes 5 Nummer 1 dienen neben den in § 203 Absatz 1 Nummer 4 und 5 des Strafgesetzbuches genannten Personengruppen insbesondere die Telefonseelsorge und die Gesundheitsberatung. ...

Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
V. v. 28.07.1997 BGBl. I S. 1946; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
§ 11 SVWO Verfahren zur vorgezogenen Feststellung der Vorschlagsberechtigung (vom 18.02.2021)
... auf die Strafbarkeit unbefugter Offenbarung oder Verwertung fremder Geheimnisse nach den §§ 203 und 204 des Strafgesetzbuches hinzuweisen. Steht der Vorsitzende des Wahlausschusses in ...

Wehrstrafgesetz (WStG)
neugefasst durch B. v. 24.05.1974 BGBl. I S. 1213; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 203
§ 1 WStG Geltungsbereich (vom 09.11.2017)
... verletzen (§§ 30 bis 41). (3) Wegen Verletzung von Privatgeheimnissen ( § 203 Absatz 2, 5 und 6 , §§ 204, 205 des Strafgesetzbuches), wegen Verletzung des Post- oder ...
§ 48 WStG Verletzung anderer Dienstpflichten (vom 09.11.2017)
... der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201 Abs. 3), Verletzung von Privatgeheimnissen ( § 203 Absatz 2, 5 und 6 , §§ 204, 205), Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses (§ 206 ...

Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz (WStBG)
Artikel 2 G. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 1982, 1986; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.12.2021 BGBl. I S. 5247
§ 20 WStBG Erwerb von Risikopositionen (vom 29.12.2020)
... erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Übertragung erforderlich ist. § 203 des Strafgesetzbuchs steht einer Übertragung von Informationen im Rahmen der Übertragung von Risikopositionen ...

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
neugefasst durch B. v. 18.01.2001 BGBl. I S. 130; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 3 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
§ 76 SGB X Einschränkung der Übermittlungsbefugnis bei besonders schutzwürdigen Sozialdaten (vom 01.07.2020)
... 35 des Ersten Buches genannten Stelle von einem Arzt oder einer Ärztin oder einer anderen in § 203 Absatz 1 und 4 des Strafgesetzbuches genannten Person zugänglich gemacht worden sind, ist nur unter den Voraussetzungen ...

Zivildienstgesetz (ZDG)
neugefasst durch B. v. 17.05.2005 BGBl. I S. 1346, 2301; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
§ 36 ZDG Personalakten und Beurteilungen (vom 26.11.2019)
... aus einem automatisierten Dateisystem und 5. die Befugnis von Personen im Sinne des § 203 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Strafgesetzbuches , die im Rahmen der unentgeltlichen ärztlichen Versorgung des Dienstpflichtigen tätig ...

Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1309
Anhang DVPMG zu Artikel 1 Nummer 84
...  Straf- und Bußgeldvorschriften, insbesondere dem Straftatbestand des § 203 StGB , unterlie- gen. Zusätzlich können Geldbußen gemäß Arti- kel ... können den Leistungserbringer Straf- und Bußgeldvorschriften (insbesondere § 203 StGB ) treffen. Betroffene Gewährleistungsziele (SDM): Datenminimierung, ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 666
Artikel 6 8. StBerGÄndG Änderung des Strafgesetzbuchs
... § 203 Abs. 1 Nr. 6 des Strafgesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I ...

Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 6 BwEinsatzBerStG Änderung des Soldatengesetzes
...  Mit der Verarbeitung der Daten dürfen nur Personen betraut werden, die in § 203 des Strafgesetzbuchs genannt sind. (2) Biometrische Daten von Soldaten dürfen von Stellen im ... bis 29d weitergegeben, so handelt derjenige, der sie weitergibt, auch nicht unbefugt im Sinne des § 203 des Strafgesetzbuchs ." 9. In § 30 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort ...

Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG)
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2562
Artikel 1 DVG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... dass diese Daten nur solchen Personen bereitgestellt werden, die einer Geheimhaltungspflicht nach § 203 des Strafgesetzbuches unterliegen, und 2. durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ... der Daten verhindert werden kann. Personen, die nicht der Geheimhaltungspflicht nach § 203 des Strafgesetzbuches unterliegen, können pseudonymisierte Einzeldatensätze nach Satz 2 bereitgestellt werden, ...

Erstes Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
G. v. 22.08.2006 BGBl. I S. 1970
Artikel 2 MEG I Änderung des Strafgesetzbuches
... § 203 Abs. 2 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. ...

Gesetz zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes und anderer Statistikgesetze
G. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1768
Artikel 1 BStatGuaÄndG Änderung des Bundesstatistikgesetzes
... der Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Satz 2, Absatz 2a, 4 und 5, § 205), über die Verwertung ...

Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541, 2019 I S. 162
Artikel 24 ReRaG Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
... 35 des Ersten Buches genannten Stelle von einem Arzt oder einer Ärztin oder einer anderen in § 203 Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches genannten Person zugänglich gemacht worden sind, ist nur unter den Voraussetzungen ...

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1648
Artikel 5 EUStAGEG Änderung des Strafgesetzbuches
... 2020 (BGBl. I S. 1247) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 203 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Amtsträger" die Wörter „oder Europäischer ...

Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts
G. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 607
Artikel 1 PfandBFEG Änderung des Pfandbriefgesetzes
... erheben und verwenden, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. § 203 des Strafgesetzbuchs steht einer Übertragung von Informationen, die zur Erfüllung seiner ...

Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 1 BRAORefG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung (vom 09.04.2022)
... 139 Absatz 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches), 2. Verletzung von Privatgeheimnissen ( § 203 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 bis 6 , §§ 204 und 205 des Strafgesetzbuches), 3. Gebührenüberhebung ...
Artikel 3 BRAORefG Änderung der Patentanwaltsordnung
... 139 Absatz 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches), 2. Verletzung von Privatgeheimnissen ( § 203 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 bis 6 , §§ 204 und 205 des Strafgesetzbuches), 3. Gebührenüberhebung ...
Artikel 29 BRAORefG Änderung des Strafgesetzbuches
... § 203 Absatz 1 Nummer 3 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGB. I S. 3322), das zuletzt durch ...

Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts
G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.06.2008 BGBl. I S. 1000
Artikel 17 RBerNG Änderung des Strafgesetzbuches
... § 203 Abs. 1 Nr. 6 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. ...

Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen
G. v. 30.10.2017 BGBl. I S. 3618; zuletzt geändert durch Artikel 24 Abs. 13 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
Artikel 1 AnwDienstlG Änderung des Strafgesetzbuches
... geändert: 1. In § 68a Absatz 8 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „ § 203 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 " durch die Wörter „§ 203 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 6" ersetzt.  ... wird jeweils die Angabe „§ 203 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5" durch die Wörter „ § 203 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 6 " ersetzt. 2. § 203 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird ... durch die Wörter „§ 203 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 6" ersetzt. 2. § 203 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...
Artikel 6 AnwDienstlG Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
... Angabe „43e" eingefügt. 2. In § 42 Absatz 1 wird die Angabe „ § 203 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 bis 5 " durch die Wörter „§ 203 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 bis 6" ... 1 wird die Angabe „§ 203 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 bis 5" durch die Wörter „ § 203 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 bis 6 " ...
Artikel 7 AnwDienstlG Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland
... ersetzt. 3. In § 29 werden die Wörter „ § 203 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 bis 5 " durch die Wörter „§ 203 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 bis 6" ... Wörter „§ 203 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 bis 5" durch die Wörter „ § 203 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 bis 6 " ...
Artikel 10 AnwDienstlG Folgeänderungen
... vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1882) geändert worden ist, werden die Wörter „ § 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, Abs. 4 und 5 " durch die Wörter „§ 203 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Satz 2, Absatz 5 und ... „§ 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, Abs. 4 und 5" durch die Wörter „ § 203 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Satz 2, Absatz 5 und 6 " ersetzt. (2) In § 28 Absatz 7 Satz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes in der ... des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097) geändert worden ist, wird die Angabe „ § 203 Abs. 1 und 3 " durch die Wörter „§ 203 Absatz 1 und 4" ersetzt. (3) In ... worden ist, wird die Angabe „§ 203 Abs. 1 und 3" durch die Wörter „ § 203 Absatz 1 und 4 " ersetzt. (3) In § 13 Absatz 3 des Bundesarchivgesetzes vom 10. März ... 3 des Bundesarchivgesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410) werden die Wörter „ § 203 Absatz 1 bis 3 " durch die Wörter „§ 203 Absatz 1, 2 oder 4" ersetzt. (4) In ... S. 410) werden die Wörter „§ 203 Absatz 1 bis 3" durch die Wörter „ § 203 Absatz 1, 2 oder 4 " ersetzt. (4) In § 88 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der ... I S. 2780) geändert worden ist, werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „ § 203 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 bis 6 und Abs. 3 " durch die Wörter „§ 203 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 bis 7 und Absatz 4" ... „§ 203 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 bis 6 und Abs. 3" durch die Wörter „ § 203 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 bis 7 und Absatz 4 " ersetzt. (5) In § 22a Satz 1 des Bundesstatistikgesetzes in der Fassung der ... Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2394) werden die Wörter „ § 203 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Satz 2, Absatz 2a, 4 und 5 " durch die Wörter „§ 203 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Satz 2, Absatz 4 bis ... 203 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Satz 2, Absatz 2a, 4 und 5" durch die Wörter „ § 203 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Satz 2, Absatz 4 bis 6 " ersetzt. (6) In § 193 Absatz 3 Satz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der ... vom 8. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3546) geändert worden ist, werden die Wörter „ § 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2, Abs. 4 und 5 " durch die Wörter „§ 203 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 2, Absatz 5 und ... „§ 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2, Abs. 4 und 5" durch die Wörter „ § 203 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 2, Absatz 5 und 6 " ersetzt. (7) In § 182 Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 Satz 1 des ... vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe „ § 203 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 " durch die Wörter „§ 203 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 6" ersetzt.  ... wird jeweils die Angabe „§ 203 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5" durch die Wörter „ § 203 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 6 " ersetzt. (8) In § 1 Absatz 3 und § 48 Absatz 1 des Wehrstrafgesetzes in ... vom 23. April 2014 (BGBl. I S. 410) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe „ § 203 Abs. 2, 4, 5 " durch die Wörter „§ 203 Absatz 2, 5 und 6" ersetzt. (9) In ... ist, wird jeweils die Angabe „§ 203 Abs. 2, 4, 5" durch die Wörter „ § 203 Absatz 2, 5 und 6 " ersetzt. (9) In § 47 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes gegen ... Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295) geändert worden ist, wird die Angabe „ § 203 Absatz 2, 4, 5 " durch die Wörter „§ 203 Absatz 2, 5 und 6" ersetzt. (10) In ... worden ist, wird die Angabe „§ 203 Absatz 2, 4, 5" durch die Wörter „ § 203 Absatz 2, 5 und 6 " ersetzt. (10) In § 65 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Achten Buches ... vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780) geändert worden ist, werden die Wörter „ § 203 Absatz 1 oder 3 " durch die Wörter „§ 203 Absatz 1 oder 4" ersetzt. (11) In ... ist, werden die Wörter „§ 203 Absatz 1 oder 3" durch die Wörter „ § 203 Absatz 1 oder 4 " ersetzt. (11) In § 76 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - ... des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739) geändert worden ist, wird die Angabe „ § 203 Abs. 1 und 3 " durch die Wörter „§ 203 Absatz 1 und 4" ersetzt. (12) In ... worden ist, wird die Angabe „§ 203 Abs. 1 und 3" durch die Wörter „ § 203 Absatz 1 und 4 " ersetzt. (12) In § 99 Absatz 2 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. ... des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1963) geändert worden ist, wird die Angabe „ § 203 Abs. 1 Nr. 4 und 4a " durch die Wörter „§ 203 Absatz 1 Nummer 4 und 5" ... ist, wird die Angabe „§ 203 Abs. 1 Nr. 4 und 4a" durch die Wörter „ § 203 Absatz 1 Nummer 4 und 5 " ...

Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung
G. v. 13.04.2007 BGBl. I S. 513
Artikel 1 FührAufsRuaÄndG Änderung des Strafgesetzbuches

Gesetz zur Zusammenführung von Krebsregisterdaten
G. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3890
Artikel 1 KRDaZuG Änderung des Bundeskrebsregisterdatengesetzes

Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG)
G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754; 2022 BGBl. I S. 1025
Artikel 1 GVWG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (vom 20.07.2021)

Neuntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1416
Artikel 1 9. GWBÄndG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Artikel 9 RiG Weitere Änderung anderer Rechtsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung, der DIVI IntensivRegister-Verordnung und der Coronavirus-Surveillanceverordnung
V. v. 12.11.2021 BAnz AT 12.11.2021 V1
Artikel 1 TestVuaÄndV Änderung der Coronavirus-Testverordnung

Verordnung zur Änderung der Sportbootführerscheinverordnung und der Binnenschiffspersonalverordnung
V. v. 01.12.2022 BGBl. I S. 2211
Artikel 1 SpFVuaÄndV Änderung der Sportbootführerscheinverordnung

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 62 2. DSAnpUG-EU Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 66 2. DSAnpUG-EU Änderung des Zivildienstgesetzes
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Bundesarchivgesetz (BArchG)
G. v. 06.01.1988 BGBl. I S. 62; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 410
§ 5 BArchG (vom 01.01.2006)
§ 9 BArchG

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
neugefasst durch B. v. 14.01.2003 BGBl. I S. 66; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2097
§ 28 BDSG Datenerhebung und -speicherung für eigene Geschäftszwecke (vom 09.11.2017)

SAEG-Übermittlungsschutzgesetz
G. v. 16.03.1993 BGBl. I S. 336; aufgehoben durch Artikel 9 G. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1768
§ 2 SAEGÜSchG

Telekommunikationsgesetz (TKG)
G. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1190; aufgehoben durch Artikel 61 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
§ 99 TKG Einzelverbindungsnachweis (vom 09.11.2017)


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