§ 238 - Strafgesetzbuch (StGB)

neugefasst durch B. v. 13.11.1998 BGBl. I S. 3322; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 450-2 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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§ 238 Nachstellung


§ 238 hat 3 frühere Fassungen und wird in 12 Vorschriften zitiert

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen, indem er wiederholt

1.
die räumliche Nähe dieser Person aufsucht,

2.
unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu dieser Person herzustellen versucht,

3.
unter missbräuchlicher Verwendung von personenbezogenen Daten dieser Person

a)
Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für sie aufgibt oder

b)
Dritte veranlasst, Kontakt mit ihr aufzunehmen,

4.
diese Person mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit ihrer selbst, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person bedroht,

5.
zulasten dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person eine Tat nach § 202a, § 202b oder § 202c begeht,

6.
eine Abbildung dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht,

7.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, diese Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, unter Vortäuschung der Urheberschaft der Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder

8.
eine mit den Nummern 1 bis 7 vergleichbare Handlung vornimmt.

(2) 1In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 7 wird die Nachstellung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
durch die Tat eine Gesundheitsschädigung des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person verursacht,

2.
das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahestehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt,

3.
dem Opfer durch eine Vielzahl von Tathandlungen über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nachstellt,

4.
bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 ein Computerprogramm einsetzt, dessen Zweck das digitale Ausspähen anderer Personen ist,

5.
eine durch eine Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 erlangte Abbildung bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 6 verwendet,

6.
einen durch eine Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 erlangten Inhalt (§ 11 Absatz 3) bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 7 verwendet oder

7.
über einundzwanzig Jahre ist und das Opfer unter sechzehn Jahre ist.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - effektivere Bekämpfung von Nachstellungen und bessere Erfassung des Cyberstalkings sowie Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen Zwangsprostitution G. v. 10. August 2021 BGBl. I S. 3513 m.W.v. 1. Oktober 2021

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Frühere Fassungen von § 238 StGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2021Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - effektivere Bekämpfung von Nachstellungen und bessere Erfassung des Cyberstalkings sowie Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen Zwangsprostitution
vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3513
aktuell vorher 10.03.2017Artikel 1 Gesetz zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen
vom 01.03.2017 BGBl. I S. 386
aktuell vorher 31.03.2007Artikel 1 Gesetz zur Strafbarkeit beharrlicher Nachstellungen (40. StrÄndG)
vom 22.03.2007 BGBl. I S. 354
aktuellvor 31.03.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 238 StGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 238 StGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
neugefasst durch B. v. 09.05.1975 BGBl. I S. 1077; zuletzt geändert durch Artikel 14a G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
§ 74 GVG (vom 01.07.2021)
... (§ 235 Abs. 5 des Strafgesetzbuches), 8a. der Nachstellung mit Todesfolge ( § 238 Absatz 3 des Strafgesetzbuches ), 9. der Freiheitsberaubung mit Todesfolge (§ 239 Abs. 4 des ...

Strafprozeßordnung (StPO)
neugefasst durch B. v. 07.04.1987 BGBl. I S. 1074, 1319; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
§ 112a StPO Haftgrund der Wiederholungsgefahr (vom 22.09.2021)
... eine Straftat nach den §§ 174, 174a, 176 bis 176d, 177, 178, 184b Absatz 2 oder nach § 238 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches oder 2. wiederholt oder fortgesetzt eine die Rechtsordnung schwerwiegend ...
§ 395 StPO Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger (vom 01.01.2021)
... 221, 223 bis 226a und 340 des Strafgesetzbuches, 4. den §§ 232 bis 238 , 239 Absatz 3, §§ 239a, 239b und 240 Absatz 4 des Strafgesetzbuches, 5. ...
§ 397a StPO Bestellung eines Beistands; Prozesskostenhilfe (vom 01.01.2021)
... 2 Nummer 1 ist, 3. durch ein Verbrechen nach den §§ 226, 226a, 234 bis 235, 238 bis 239b, 249, 250, 252, 255 und 316a des Strafgesetzbuches verletzt ist, das bei ihm zu schweren ... 5. durch eine rechtswidrige Tat nach den §§ 221, 226, 226a, 232 bis 235, 237, 238 Absatz 2 und 3 , §§ 239a, 239b, 240 Absatz 4, §§ 249, 250, 252, 255 und 316a des ...

Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV)
Artikel 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
§ 13 SGB XIV Opfer von Gewalttaten (vom 01.07.2021)
... des Menschenhandels (§§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuchs), der Nachstellung ( § 238 Absatz 2 und 3 des Strafgesetzbuchs ), der Geiselnahme (§ 239b des Strafgesetzbuchs) oder der räuberischen Erpressung (§ ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

2. Opferrechtsreformgesetz
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2280
Artikel 1 2. ORRG Änderung der Strafprozessordnung
... 221, 223 bis 226 und 340 des Strafgesetzbuches, 4. den §§ 232 bis 238 , 239 Absatz 3, §§ 239a, 239b und 240 Absatz 4 des Strafgesetzbuches, 5. ... Absatz 2 Nummer 1 ist, 3. durch ein Verbrechen nach den §§ 226, 234 bis 235, 238 bis 239b, 249, 250, 252, 255 und 316a des Strafgesetzbuches verletzt ist, das bei ihm zu schweren ... 4. durch eine rechtswidrige Tat nach den §§ 174 bis 182, 221, 225, 226, 232 bis 235, 238 Absatz 2 und 3, §§ 239a, 239b, 240 Absatz 4, §§ 249, 250, 252, 255 und 316a ...

Gesetz über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundesdisziplinargesetzes
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2554
Artikel 1 GVerfRÄndG Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
... folgende Nummer 9a eingefügt: „9a. der Nachstellung mit Todesfolge (§ 238 Absatz 3 des Strafgesetzbuches),". b) In den Nummern 11 und 12 wird jeweils die ...

Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - effektivere Bekämpfung von Nachstellungen und bessere Erfassung des Cyberstalkings sowie Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen Zwangsprostitution
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3513
Artikel 1 StGBuaÄndG Änderung des Strafgesetzbuches
... 1" durch die Wörter „den Sätzen 1 und 2" ersetzt. 2. § 238 wird wie folgt gefasst: „§ 238 Nachstellung (1) Mit ... 1 und 2" ersetzt. 2. § 238 wird wie folgt gefasst: „ § 238 Nachstellung (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird ...

Gesetz zur Strafbarkeit beharrlicher Nachstellungen (40. StrÄndG)
G. v. 22.03.2007 BGBl. I S. 354
Artikel 1 40. StrÄndG Änderung des Strafgesetzbuches
... zum 18. Abschnitt des Besonderen Teils wird die Angabe zu den §§ 237 und 238 wie folgt gefasst: „§ 237 (weggefallen) § 238 ... 237 und 238 wie folgt gefasst: „§ 237 (weggefallen) § 238 Nachstellung". 2. Vor § 239 wird folgender § 238 eingefügt: ... § 238 Nachstellung". 2. Vor § 239 wird folgender § 238 eingefügt: „§ 238 Nachstellung (1) Wer einem Menschen ... 2. Vor § 239 wird folgender § 238 eingefügt: „§ 238 Nachstellung (1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich  ...
Artikel 2 40. StrÄndG Änderung der Strafprozessordnung
... § 374 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst: „5. eine Nachstellung (§ 238 Abs. 1 des Strafgesetzbuches) oder eine Bedrohung (§ 241 des Strafgesetzbuches),". ... 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e werden nach dem Wort „nach" die Wörter „§ 238 des Strafgesetzbuches und" eingefügt.  ...

Gesetz zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen
G. v. 01.03.2017 BGBl. I S. 386
Artikel 1 NachstSVG Änderung des Strafgesetzbuches
... § 238 Absatz 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch ...
Artikel 2 NachstSVG Änderung der Strafprozessordnung
... 2016 (BGBl. I S. 3346) geändert worden ist, werden die Wörter „eine Nachstellung ( § 238 Abs. 1 des Strafgesetzbuches ) oder" ...


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