§ 241 Bedrohung
(1) Wer einen Menschen mit der Begehung einer gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.
(4) Wird die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (
§ 11 Absatz 3) begangen, ist in den Fällen des Absatzes 1 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe und in den Fällen der Absätze 2 und 3 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder auf Geldstrafe zu erkennen.
(5) Die für die angedrohte Tat geltenden Vorschriften über den Strafantrag sind entsprechend anzuwenden.
Frühere Fassungen von § 241 StGB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitat in folgenden NormenGeldwäschegesetz (GwG)
Artikel 1 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Lobbyregistergesetz (LobbyRG)
G. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 818; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 10
Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG)
Artikel 1 G. v. 01.09.2017 BGBl. I S. 3352; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.07.2022 BGBl. I S. 1182
§ 1 NetzDG Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen (vom 27.07.2022) ... 86, 86a, 89a, 91, 100a, 111, 126, 129 bis 129b, 130, 131, 140, 166, 184b, 185 bis 187, 189, 201a, 241 oder 269 des Strafgesetzbuchs erfüllen und nicht gerechtfertigt sind. (4) Eine ...
§ 3a NetzDG Meldepflicht (vom 01.02.2022) ... Strafgesetzbuches, b) des § 184b des Strafgesetzbuches oder c) des § 241 des Strafgesetzbuches in Form der Bedrohung mit einem Verbrechen gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung, die ...
Seeschiffbewachungsverordnung (SeeBewachV)
V. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1562
Strafprozeßordnung (StPO)
neugefasst durch B. v. 07.04.1987 BGBl. I S. 1074, 1319; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
§ 374 StPO Zulässigkeit; Privatklageberechtigte (vom 02.04.2021) ... 5. eine Nötigung (§ 240 Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches) oder eine Bedrohung ( § 241 Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches ), 5a. eine Bestechlichkeit oder Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 441; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1436
Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG)
G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Artikel 1 StARModG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes ... 86, 86a, 102, 104, 111, 125, 126, 126a, 130, 140, 166, 185 bis 189, 192a, 223, 224, 240, 241 , 303, 304 und 306 bis 306c des Strafgesetzbuches, die sonst nach § 12a Absatz 1 Satz 1 bei ...
Gesetz zur Strafbarkeit beharrlicher Nachstellungen (40. StrÄndG)
G. v. 22.03.2007 BGBl. I S. 354
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/241_StGB.htm Schlagworte: Strafrecht