| §§ Buzer.de §§ Gesetze ... aktuell, verlinkt, online verfügbar - Sie blättern noch? (Stand: BGBl. I 2010, Nr. 46, S. 1223-1246, ausgegeben am 31.08.2010) |
Strafgesetzbuch (StGB)neugefasst durch B. v. 13.11.1998 BGBl. I S. 3322; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3214 ; Geltung ab 01.01.1975 FNA: 450-2; 4 Zivilrecht und Strafrecht 45 Strafrecht 450 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze Änderungen / Synopse | 252 Gesetze verweisen aus 561 Artikeln auf StGB Besonderer TeilNeunzehnter Abschnitt Diebstahl und Unterschlagung§ 242 Diebstahl(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. URL: http://www.buzer.de/gesetz/6165/a85585.htm Schlagworte: Strafrecht |