§ 267 - Strafgesetzbuch (StGB)

neugefasst durch B. v. 13.11.1998 BGBl. I S. 3322; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 450-2 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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§ 267 Urkundenfälschung


§ 267 hat 1 frühere Fassung und wird in 19 Vorschriften zitiert

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,

2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,

3.
durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder

4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Bekämpfung der Korruption G. v. 20. November 2015 BGBl. I S. 2025 m.W.v. 26. November 2015

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Frühere Fassungen von § 267 StGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.11.2015Artikel 1 Gesetz zur Bekämpfung der Korruption
vom 20.11.2015 BGBl. I S. 2025

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 267 StGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 267 StGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 127 StGB Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet (vom 01.10.2021)
... den in § 261 Absatz 5 Satz 2 genannten Voraussetzungen sowie nach den §§ 263, 263a, 267 , 269, 275, 276, 303a und 303b, b) § 4 Absatz 1 bis 3 des Anti-Doping-Gesetzes, ...
§ 263 StGB Betrug (vom 01.07.2017)
... Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht. (6) Das Gericht kann ...
§ 267 StGB Urkundenfälschung (vom 26.11.2015)
... Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig ...
§ 268 StGB Fälschung technischer Aufzeichnungen
... Aufzeichnung beeinflußt. (4) Der Versuch ist strafbar. (5) § 267 Abs. 3 und 4 gilt ...
§ 269 StGB Fälschung beweiserheblicher Daten
... oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) § 267 Abs. 3 und 4 gilt ...
§ 273 StGB Verändern von amtlichen Ausweisen
... mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 267 oder § 274 mit Strafe bedroht ist. (2) Der Versuch ist ...
§ 282 StGB Einziehung (vom 01.07.2017)
... auf die sich eine Straftat nach § 267 , § 268, § 271 Abs. 2 und 3, § 273 oder § 276, dieser auch in Verbindung mit ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 1 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
§ 72 AufenthG Beteiligungserfordernisse (vom 17.04.2024)
... 223, 240 Absatz 1, den §§ 242, 246, 248b, 263 Absatz 1, 2 und 4, den §§ 265a, 267 Absatz 1 und 2 , § 271 Absatz 1, 2 und 4, den §§ 273, 274, 276 Absatz 1, den §§ 279, 281, ...

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 2339 BGB Gründe für Erbunwürdigkeit
... Ansehung einer Verfügung des Erblassers von Todes wegen einer Straftat nach den §§ 267 , 271 bis 274 des Strafgesetzbuchs schuldig gemacht hat. (2) Die Erbunwürdigkeit ...

Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
Artikel 1 G. v. 22.06.1998 BGBl. I S. 1485; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
§ 12 GüKG Befugnisse (vom 28.07.2021)
... die Annahme rechtfertigen, dass Zuwiderhandlungen gegen 1. §§ 142, 263, 266a, 267 , 268, 269, 273, 281, 315c oder § 316 des Strafgesetzbuches, 2. §§ 21, 22 ...

Konsumcannabisgesetz (KCanG)
Artikel 1 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109, S. 2
§ 12 KCanG Versagung der Erlaubnis
... 3, den §§ 263a und 264 Absatz 1, 2 oder Absatz 4, den §§ 264a, 265b bis 266a, 267 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 , den §§ 268 bis 281, 298 bis 300, 315a Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2, § 315c ...

Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)
Artikel 1 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146, 3147
§ 11 ProdSG Befugnisse der Befugnis erteilenden Behörde
... Person wegen einer einschlägigen Straftat nach den §§ 202a bis 202d, 263, 264, 266, 267 bis 269, 271, 274, 298 und 299 des Strafgesetzbuchs rechtskräftig verurteilt worden ist. ...

Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung (VermVerkProspV)
V. v. 16.12.2004 BGBl. I S. 3464; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3917
§ 7 VermVerkProspV Angaben über Gründungsgesellschafter des Emittenten und über die Gesellschafter des Emittenten zum Zeitpunkt der Aufstellung des Verkaufsprospekts (vom 31.08.2021)
... die in Bezug auf Verurteilungen wegen einer Straftat nach a) den §§ 263 bis 283d des Strafgesetzbuchs, b) § 54 des Kreditwesengesetzes, c) ...
§ 12 VermVerkProspV Angaben über Mitglieder der Geschäftsführung oder des Vorstands, Aufsichtsgremien und Beiräte des Emittenten, den Treuhänder und sonstige Personen (vom 31.08.2021)
... die in Bezug auf Verurteilungen wegen einer Straftat nach a) den §§ 263 bis 283d des Strafgesetzbuchs, b) § 54 des Kreditwesengesetzes, c) ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet
G. v. 12.08.2021 BGBl. I S. 3544
Artikel 1 StGBuaÄndG Änderung des Strafgesetzbuches
... den in § 261 Absatz 5 Satz 2 genannten Voraussetzungen sowie nach den §§ 263, 263a, 267 , 269, 275, 276, 303a und 303b, b) § 4 Absatz 1 bis 3 des ...

Gesetz zur Bekämpfung der Korruption
G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2025
Artikel 1 KorrBekG Änderung des Strafgesetzbuches
... „oder Europäischen Amtsträgers" eingefügt. 9. In § 267 Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 werden nach dem Wort „Amtsträger" die Wörter ...

Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3198
Artikel 1 VDSG Änderung der Strafprozessordnung
... mit § 263 Abs. 5, p) Straftaten der Urkundenfälschung unter den in § 267 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Fall des § 267 Abs. 4, jeweils auch in ... unter den in § 267 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Fall des § 267 Abs. 4, jeweils auch in Verbindung mit § 268 Abs. 5 oder § 269 Abs. 3, sowie nach § ...

Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
Artikel 15 VermAnlGEG Änderung der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung
... die in Bezug auf Verurteilungen wegen einer Straftat nach a) den §§ 263 bis 283d des Strafgesetzbuchs, b) § 54 des Kreditwesengesetzes,  ... die in Bezug auf Verurteilungen wegen einer Straftat nach a) den §§ 263 bis 283d des Strafgesetzbuchs, b) § 54 des Kreditwesengesetzes,  ...

Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1294
Artikel 1 2. AusrPflDVG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... 223, 240 Absatz 1, den §§ 242, 246, 248b, 263 Absatz 1, 2 und 4, den §§ 265a, 267 Absatz 1 und 2 , § 271 Absatz 1, 2 und 4, den §§ 273, 274, 276 Absatz 1, den §§ 279, 281, ...


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