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§ 285
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§ 285 - Strafgesetzbuch (StGB)
neugefasst durch B. v. 13.11.1998
BGBl. I S. 3322
; zuletzt geändert durch
Artikel 12
G. v. 27.03.2024
BGBl. 2024 I Nr. 109
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 450-2
Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
108 weitere Fassungen
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wird in 1031 Vorschriften zitiert
Besonderer Teil
Fünfundzwanzigster Abschnitt Strafbarer Eigennutz
§ 284
←
→
§ 286
§ 285 Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel
§ 285 wird in
1 Vorschrift zitiert
Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (§
284
) beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
§ 284
←
→
§ 286
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Zitierungen von
§ 285 StGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 285 StGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StGB selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 286 StGB Einziehung
(vom 01.07.2017)
... den Fällen der §§ 284 und
285
werden die Spieleinrichtungen und das auf dem Spieltisch oder in der Bank vorgefundene Geld ...
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