1In den Fällen der
§§ 284 und
285 werden die Spieleinrichtungen und das auf dem Spieltisch oder in der Bank vorgefundene Geld eingezogen, wenn sie dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehören.
2Andernfalls können die Gegenstände eingezogen werden;
§ 74a ist anzuwenden.
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G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872, 2018 I 1094