§§ Buzer.de §§ Gesetze ...
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(Stand: BGBl. I 2010, Nr. 38, S. 943-974, ausgegeben am 26.07.2010)
Artikel-Nr. bzw. §
Gesetzestitel,
Abkürzung, BGBl

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im StGB

Strafgesetzbuch (StGB)

neugefasst durch B. v. 13.11.1998 BGBl. I S. 3322; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3214 ; Geltung ab 01.01.1975
FNA: 450-2; 4 Zivilrecht und Strafrecht 45 Strafrecht 450 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
Änderungen / Synopse | 252 Gesetze verweisen aus 561 Artikeln auf StGB


Besonderer Teil

Fünfundzwanzigster Abschnitt Strafbarer Eigennutz



§ 288 Vereiteln der Zwangsvollstreckung



(1) Wer bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung in der Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln, Bestandteile seines Vermögens veräußert oder beiseite schafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.