Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach den §§
332,
335,
339,
340,
343,
344,
345 Abs. 1 und 3, §§
348,
352 bis 353b Abs. 1, §§
355 und
357 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden (§
45 Abs. 2), aberkennen.
Verordnung zur Änderung der Sportbootführerscheinverordnung und der Binnenschiffspersonalverordnung
V. v. 01.12.2022 BGBl. I S. 2211