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Änderung § 73e StGB vom 29.12.2020

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§ 73e StGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2020 geltenden Fassung
§ 73e StGB n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 47 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 73e Ausschluss der Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes


(Text alte Fassung)

(1) Die Einziehung nach den §§ 73 bis 73c ist ausgeschlossen, soweit der Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, erloschen ist.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Einziehung nach den §§ 73 bis 73c ist ausgeschlossen, soweit der Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, erloschen ist. 2 Dies gilt nicht für Ansprüche, die durch Verjährung erloschen sind.

(2) In den Fällen des § 73b, auch in Verbindung mit § 73c, ist die Einziehung darüber hinaus ausgeschlossen, soweit der Wert des Erlangten zur Zeit der Anordnung nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist, es sei denn, dem Betroffenen waren die Umstände, welche die Anordnung der Einziehung gegen den Täter oder Teilnehmer ansonsten zugelassen hätten, zum Zeitpunkt des Wegfalls der Bereicherung bekannt oder infolge von Leichtfertigkeit unbekannt.



(heute geltende Fassung)