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Änderung § 161 StGB vom 05.11.2008

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§§ 161 und 162 StGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.11.2008 geltenden Fassung
§ 161 StGB n.F. (neue Fassung)
in der am 05.11.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.10.2008 BGBl. I S. 2149

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§§ 161 und 162 (weggefallen)


(Text neue Fassung)

§ 161 Fahrlässiger Falscheid; fahrlässige falsche Versicherung an Eides Statt


vorherige Änderung

 


(1) Wenn eine der in den §§ 154 bis 156 bezeichneten Handlungen aus Fahrlässigkeit begangen worden ist, so tritt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe ein.

(2) 1 Straflosigkeit tritt ein, wenn der Täter die falsche Angabe rechtzeitig berichtigt. 2 Die Vorschriften des § 158 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.