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Änderung § 163 StGB vom 05.11.2008

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§ 163 StGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.11.2008 geltenden Fassung
§ 163 StGB n.F. (neue Fassung)
in der am 05.11.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.10.2008 BGBl. I S. 2149

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 163 Fahrlässiger Falscheid; fahrlässige falsche Versicherung an Eides Statt


(Text neue Fassung)

§ 163 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Wenn eine der in den §§ 154 bis 156 bezeichneten Handlungen aus Fahrlässigkeit begangen worden ist, so tritt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe ein.

(2) Straflosigkeit tritt ein, wenn der Täter die falsche Angabe rechtzeitig berichtigt. Die Vorschriften des § 158 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.