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(Stand: BGBl. I 2010, Nr. 10, S. 237-252, ausgegeben am 09.03.2010)
Artikel-Nr. bzw. §
Gesetzestitel,
Abkürzung, BGBl

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im StGB
Synopse zu § 183 Strafgesetzbuch (StGB)

(siehe auch alle Fassungen von § 183 und Erläuterungen zur Funktionsweise und zum Lesen des Versionsvergleichs)
in der Fassung
gültig bis 05.11.2008
in der Fassung
zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 31.10.2008 BGBl. I S. 2149 mWv. 05.11.2008

§ 183 Exhibitionistische Handlungen


(Textabschnitt unverändert)

(1) Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(3) Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe auch dann zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, daß der Täter erst nach einer längeren Heilbehandlung keine exhibitionistischen Handlungen mehr vornehmen wird.

(4) Absatz 3 gilt auch, wenn ein Mann oder eine Frau wegen einer exhibitionistischen Handlung

1. nach einer anderen Vorschrift, die im Höchstmaß Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe androht, oder

(Text alte Fassung)

2. nach § 174 Abs. 2 Nr. 1 oder § 176 Abs. 3 Nr. 1

(Text neue Fassung)

2. nach § 174 Abs. 2 Nr. 1 oder § 176 Abs. 4 Nr. 1

bestraft wird.


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