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Änderung § 176d StGB vom 01.07.2021

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§ 176d StGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 176d StGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.06.2021 BGBl. I S. 1810

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 176d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 176d Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge


vorherige Änderung

 


Verursacht der Täter durch den sexuellen Missbrauch (§§ 176 bis 176c) mindestens leichtfertig den Tod eines Kindes, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.


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