§ 176d StGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 176d StGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.06.2021 BGBl. I S. 1810 |
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(Text alte Fassung) § 176d (neu) | (Text neue Fassung)§ 176d Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge |
Verursacht der Täter durch den sexuellen Missbrauch (§§ 176 bis 176c) mindestens leichtfertig den Tod eines Kindes, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. |