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Änderung § 128 StGB vom 01.10.2021

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§ 127 StGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
§ 128 StGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.08.2021 BGBl. I S. 3544

(Text alte Fassung)

§ 127 Bildung bewaffneter Gruppen


(Text neue Fassung)

§ 128 Bildung bewaffneter Gruppen


(Textabschnitt unverändert)

Wer unbefugt eine Gruppe, die über Waffen oder andere gefährliche Werkzeuge verfügt, bildet oder befehligt oder wer sich einer solchen Gruppe anschließt, sie mit Waffen oder Geld versorgt oder sonst unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.