§ 92b StGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.08.2009 geltenden Fassung | § 92b StGB n.F. (neue Fassung) in der am 04.08.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2437 |
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(Textabschnitt unverändert) § 92b Einziehung | |
(Text alte Fassung) Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so können | (Text neue Fassung) 1 Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so können |
1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und | |
2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 80a, 86, 86a, 90 bis 90b bezieht, eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. | 2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 80a, 86, 86a, 89a bis 91 bezieht, eingezogen werden. 2 § 74a ist anzuwenden. |