Änderung § 92b StGB vom 04.08.2009

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§ 92b StGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.08.2009 geltenden Fassung
§ 92b StGB n.F. (neue Fassung)
in der am 04.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2437

(Textabschnitt unverändert)

§ 92b Einziehung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so können

(Text neue Fassung)

1 Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so können

1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und

vorherige Änderung

2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 80a, 86, 86a, 90 bis 90b bezieht,

eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.



2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 80a, 86, 86a, 89a bis 91 bezieht,

eingezogen werden. 2 § 74a ist anzuwenden.




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