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Änderung § 227 StGB vom 28.09.2013

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§ 227 StGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.09.2013 geltenden Fassung
§ 227 StGB n.F. (neue Fassung)
in der am 28.09.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 24.09.2013 BGBl. I S. 3671
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 227 Körperverletzung mit Todesfolge


(Text alte Fassung)

(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(Text neue Fassung)

(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.