Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 184e StGB vom 27.01.2015

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 49. StrÄndG am 27. Januar 2015 und Änderungshistorie des StGB

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 184e StGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.01.2015 geltenden Fassung
§ 184e StGB n.F. (neue Fassung)
in der am 27.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.01.2015 BGBl. I S. 10

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 184e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 184e Veranstaltung und Besuch kinder- und jugendpornographischer Darbietungen


vorherige Änderung

 


(1) 1 Nach § 184b Absatz 1 wird auch bestraft, wer eine kinderpornographische Darbietung veranstaltet. 2 Nach § 184c Absatz 1 wird auch bestraft, wer eine jugendpornographische Darbietung veranstaltet.

(2) 1 Nach § 184b Absatz 3 wird auch bestraft, wer eine kinderpornographische Darbietung besucht. 2 Nach § 184c Absatz 3 wird auch bestraft, wer eine jugendpornographische Darbietung besucht. 3 § 184b Absatz 5 Nummer 1 und 3 gilt entsprechend.