Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 184f StGB vom 27.01.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 184f StGB, alle Änderungen durch Artikel 1 49. StrÄndG am 27. Januar 2015 und Änderungshistorie des StGB

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 184e StGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.01.2015 geltenden Fassung
§ 184f StGB n.F. (neue Fassung)
in der am 27.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.01.2015 BGBl. I S. 10
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung)

§ 184e Ausübung der verbotenen Prostitution


(Text neue Fassung)

§ 184f Ausübung der verbotenen Prostitution


(Textabschnitt unverändert)

Wer einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, beharrlich zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.



(heute geltende Fassung)