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Änderung § 299a StGB vom 04.06.2016

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§ 299a StGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
§ 299a StGB n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 30.05.2016 BGBl. I S. 1254
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 299a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 299a Bestechlichkeit im Gesundheitswesen


vorherige Änderung

 


Wer als Angehöriger eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er

1. bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten,

2. bei dem Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, die jeweils zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen oder einen seiner Berufshelfer bestimmt sind, oder

3. bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial

einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.