Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 140 StGB vom 10.11.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 140 StGB, alle Änderungen durch Artikel 1 50. StrÄndG am 10. November 2016 und Änderungshistorie des StGB

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 140 StGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.11.2016 geltenden Fassung
§ 140 StGB n.F. (neue Fassung)
in der am 10.11.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.11.2016 BGBl. I S. 2460
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 140 Belohnung und Billigung von Straftaten


(Text alte Fassung)

Wer eine der in § 138 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten oder eine rechtswidrige Tat nach § 176 Abs. 3, nach den §§ 176a und 176b, nach den §§ 177 und 178 oder nach § 179 Abs. 3, 5 und 6, nachdem sie begangen oder in strafbarer Weise versucht worden ist,

(Text neue Fassung)

Wer eine der in § 138 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten oder eine rechtswidrige Tat nach § 176 Abs. 3, nach den §§ 176a und 176b, nach § 177 Absatz 4 bis 8 oder nach § 178, nachdem sie begangen oder in strafbarer Weise versucht worden ist,

1. belohnt oder

2. in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) billigt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anzeige