Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 184i StGB vom 10.11.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 184i StGB, alle Änderungen durch Artikel 1 50. StrÄndG am 10. November 2016 und Änderungshistorie des StGB

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 184i StGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.11.2016 geltenden Fassung
§ 184i StGB n.F. (neue Fassung)
in der am 10.11.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.11.2016 BGBl. I S. 2460
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 184i (neu)


(Text neue Fassung)

§ 184i Sexuelle Belästigung


vorherige Änderung

 


(1) Wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn nicht die Tat in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) 1 In besonders schweren Fällen ist die Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. 2 Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

 (keine frühere Fassung vorhanden)