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Änderung § 80 StGB vom 01.01.2017

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§ 80 StGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 80 StGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 4 G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3150

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 80 Vorbereitung eines Angriffskrieges


(Text neue Fassung)

§ 80 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Wer einen Angriffskrieg (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes), an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.