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Änderung § 59 StGB vom 01.07.2017

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§ 59 StGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung
§ 59 StGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 59 Voraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt


(1) 1 Hat jemand Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen verwirkt, so kann das Gericht ihn neben dem Schuldspruch verwarnen, die Strafe bestimmen und die Verurteilung zu dieser Strafe vorbehalten, wenn

1. zu erwarten ist, daß der Täter künftig auch ohne Verurteilung zu Strafe keine Straftaten mehr begehen wird,

2. nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Täters besondere Umstände vorliegen, die eine Verhängung von Strafe entbehrlich machen, und

3. die Verteidigung der Rechtsordnung die Verurteilung zu Strafe nicht gebietet.

2 § 56 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Neben der Verwarnung kann auf Verfall, Einziehung oder Unbrauchbarmachung erkannt werden. 2 Neben Maßregeln der Besserung und Sicherung ist die Verwarnung mit Strafvorbehalt nicht zulässig.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Neben der Verwarnung kann auf Einziehung oder Unbrauchbarmachung erkannt werden. 2 Neben Maßregeln der Besserung und Sicherung ist die Verwarnung mit Strafvorbehalt nicht zulässig.

(heute geltende Fassung)