§ 79a StGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung | § 79a StGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872 |
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(Textabschnitt unverändert) § 79a Ruhen | |
Die Verjährung ruht, 1. solange nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann, 2. solange dem Verurteilten a) Aufschub oder Unterbrechung der Vollstreckung, b) Aussetzung zur Bewährung durch richterliche Entscheidung oder im Gnadenweg oder | |
(Text alte Fassung) c) Zahlungserleichterung bei Geldstrafe, Verfall oder Einziehung | (Text neue Fassung) c) Zahlungserleichterung bei Geldstrafe oder Einziehung |
bewilligt ist, 3. solange der Verurteilte im In- oder Ausland auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird. |