Änderung § 152a StGB vom 01.07.2017

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§ 152a StGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung
§ 152a StGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 152a Fälschung von Zahlungskarten, Schecks und Wechseln


(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr oder, um eine solche Täuschung zu ermöglichen,

1. inländische oder ausländische Zahlungskarten, Schecks oder Wechsel nachmacht oder verfälscht oder

2. solche falschen Karten, Schecks oder Wechsel sich oder einem anderen verschafft, feilhält, einem anderen überlässt oder gebraucht,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

(4) Zahlungskarten im Sinne des Absatzes 1 sind Karten,

1. die von einem Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut herausgegeben wurden und

2. durch Ausgestaltung oder Codierung besonders gegen Nachahmung gesichert sind.

(Text alte Fassung)

(5) § 149, soweit er sich auf die Fälschung von Wertzeichen bezieht, und § 150 Abs. 2 gelten entsprechend.

(Text neue Fassung)

(5) § 149, soweit er sich auf die Fälschung von Wertzeichen bezieht, und § 150 gelten entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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