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Änderung § 302 StGB vom 01.07.2017

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§ 302 StGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung
§ 302 StGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 302 Erweiterter Verfall


(Text neue Fassung)

§ 302 (aufgehoben)


vorherige Änderung

In den Fällen der §§ 299, 299a und 299b ist § 73d anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.



 
(heute geltende Fassung)