§ 315d StGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.10.2017 geltenden Fassung | § 315e StGB n.F. (neue Fassung) in der am 13.10.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 30.09.2017 BGBl. I S. 3532 |
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(Text alte Fassung)§ 315d Schienenbahnen im Straßenverkehr | (Text neue Fassung)§ 315e Schienenbahnen im Straßenverkehr |
(Textabschnitt unverändert) Soweit Schienenbahnen am Straßenverkehr teilnehmen, sind nur die Vorschriften zum Schutz des Straßenverkehrs (§§ 315b und 315c) anzuwenden. |